Die
Restschuldbefreiung
Phase 5: Restschuldbefreiung
Das
Insolvenzrecht dient nicht mehr allein der Befriedigung der
Gläubigeransprüche,
sondern soll nun auch wirtschaftlich gescheiterten, aber redlichen
Schuldnern
einen Neuanfang ohne Altlasten ermöglichen.
Und so wird
am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode Bilanz gezogen: Hat
sich der
Schuldner vorbildlich verhalten? Hat er alle Auflagen erfüllt?
Das
Insolvenzgericht befragt Ihre sämtlichen Insolvenzgläubiger und Ihren
Treuhänder, ob Versagungsgründe vorliegen. Das können sein:
- Der
Schuldner hat im Jahr vor der Insolvenzverfahrens-Eröffnung unangemessen
hohe Schulden gemacht und/oder Vermögen verschwendet
- Der
Schuldner hat in den 3 Jahren vor der Insolvenzverfahrens-Eröffnung falsche
Angaben gemacht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. um
Kredite
zu erschwindeln, um staatliche Gelder zu beziehen (z.B.
Arbeitslosengeld, Sozialhilfe
usw.), um Steuern zu hinterziehen, usw.)
- Der
Schuldner erhielt in den 10 Jahren vor der
Insolvenzverfahrens-Eröffnung bereits
eine Restschuldbefreiung (oder sie wurde versagt)
- Der
Schuldner ist im Insolvenzverfahren seiner Mitwirkungspflicht
nicht
nachgekommen
- Der
Schuldner wurde rechtskräftig verurteilt wegen einer Insolvenz-Straftat
(z.B. Gläubigerbegünstigung, Konkursbetrug)
Falls ein
Gläubiger Ihnen die Restschuldbefreiung versagen lassen will, sollten
Sie sich
einen Anwalt nehmen (dessen Gebühren ggf. auch wieder gestundet werden
können),
um nachweisen zu können, dass der Einspruch unbegründet ist oder dass
es sich
um eine Lappalie handelt, aus der dem Gläubiger kein oder nur ein
geringer
Nachteil entstanden ist. Gelingt Ihnen dies, wird der Richter die
Restschuldbefreiung nicht verwehren.
Ein
Gläubiger, der meint, dass Sie Obliegenheiten verletzt haben, kann auch
innerhalb der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode bei Gericht beantragen,
dass das
Verfahren sofort gestoppt wird.
Gibt es
keine Einwände, ergeht ein Gerichtsbeschluss, der Ihnen alle restlichen
Schulden erlässt – egal wie hoch die noch sein mögen und egal wie viel
Sie
bisher an die Gläubiger bezahlt haben. Neue, während der
Wohlverhaltensperiode
gemachte Schulden sind selbstverständlich von der Befreiung
ausgeschlossen,
ebenso wie zinslose Darlehen, die Ihnen gewährt wurden, um die
Verfahrenskosten
zu bezahlen.
Danach
müssen Ihnen die ehemaligen Gläubiger die Original-Schuldtitel
aushändigen.
Weigern Sie sich, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sie haben
keine alten Zahlungsverpflichtungen mehr. Sie müssen nicht mehr bis ans
Lebensende zahlen. Sie sind aus der Schuldenhölle entlassen. Sie haben
wieder
eine weiße Weste. Ihre Eintragungen im Schuldenregister des
Amtsgerichts und
die Negativmerkmale in der SCHUFA werden gelöscht (die Löschung sollten
Sie
aber im Auge behalten und gegebenenfalls mit Nachdruck verlangen, weil
sie
nicht immer automatisch erfolgt).
Die
Restschuldbefreiung bezieht sich allerdings nicht auf die gestundeten
Insolvenz-Verfahrenskosten.
Und sie
bezieht sich nicht auf evtl. neue Schulden, die während der
Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
ACHTUNG:
Stellt sich
nachträglich heraus, dass Sie Ihre Pflichten verletzt und/oder Ihre
Gläubiger
geschädigt haben, kann die Restschuldbefreiung noch bis ein Jahr nach
der
Verkündung widerrufen werden!
Restschuldbefreiung de luxe
INTERESSANT:
Mit der erteilten
Restschuldbefreiung wird der Schuldner nicht nur gegenüber allen
Insolvenzgläubigern
befreit, sondern auch gegenüber Personen, für die er einst
Mitschuldner, Bürge
und dergleichen war.
Die
Restschuldbefreiung erstreckt sich auch auf Gläubiger, die ihre
Forderungen
seinerzeit nicht angemeldet hatten!
Kann ich meinen Partner gleich mit
entschulden?
Nein! Jeder
Verbraucher muss seine eigene Privat-Insolvenz durchziehen.
Also auch
die für Darlehen mithaftende Ehefrau.
Ebenso
etwaige Bürgen, die einmal bei einer Kreditgewährung mit unterschrieben
haben.
Dagegen ist
der Schuldner, dem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, nicht nur
gegenüber
allen Insolvenzgläubigern befreit, sondern auch gegenüber Personen, für
die er
selbst einst Mitschuldner, Bürge und dergleichen war.
Die Gefahren für Ehegatten
Ein Ehegatte muss für die Schulden des anderen Ehegatten
nicht einstehen, auch nicht wenn er/sie ein eigenes Einkommen hat. Es
sei denn,
der Ehegatte hat als Bürge selbstschuldnerisch mit unterschrieben. Kann
der
erste Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
nachkommen,
tritt an seine Stelle eben der Bürge. Kann der Bürge auch nicht zahlen,
muss
er/sie ein eigenes Insolvenzverfahren beantragen.
Sind Schulden während der Ehezeit entstanden, für die der
Ehegatte nicht gebürgt hat, kann er/sie eventuell trotzdem zur
Rechenschaft
gezogen werden, falls die Schulden im Zuge der gemeinsamen
Haushaltsführung
entstanden sind.
Noch eine Gefahr droht dem nicht verschuldeten Ehegatten,
falls er selbst Einkommen hat: Er/sie kann eventuell für die Kosten des
Insolvenzverfahren aufkommen müssen, immerhin rund 2.000 Euro.
In allen genannten Fällen sollte der Ehegatte sich sehr gut
anwaltlich beraten lassen, um die drohenden Gefahren abzuwenden.
Kann ich verlieren?
Sie können
nicht verlieren, Sie können nur gewinnen – vorausgesetzt, dass Sie
nicht gegen
Ihre Pflichten verstoßen (siehe Kapitel „Restschuldbefreiung“,
Stichwort
Versagungsgründe).
Kommen Sie
Ihren Obliegenheiten nicht nach, machen Sie sich gar strafbar, wird vom
Gericht
keine Restschuldbefreiung erteilt. Das hat zur Folge, dass die
Gläubiger nicht
mehr an die Insolvenzvereinbarung gebunden sind und wieder versuchen
können,
die komplette Forderung einzutreiben.
Erfüllen
Sie sämtliche Auflagen dagegen, kommt am Ende des Insolvenzverfahrens
eine
Lösung zustande, mit der Sie leben können: Die monatlichen Raten sind
endlich
wieder klein und tragbar. Im 5. Insolvenzjahr sind sie darüber hinaus
um 10%,
im 6. Jahr gar 15% geringer. Und am Ende bekommen Sie alle restlichen
Schulden
erlassen, wie hoch sie auch noch sein mögen.
Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag
Wie aufgeführt,
kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt und das
Insolvenzverfahren
aufgehoben werden, wenn er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (§ 290 Abs.
1 InsO).
In diesem
Zusammenhang ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes von Bedeutung. Der
Fall: Einem Schuldner war in einem früheren Verfahren wegen Verletzung
seiner
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt
worden.
Daraufhin stellte er einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und
Restschuldbefreiungsantrag. Der BGH entschied mit Beschluss vom 16.
Juli 2009
(IX ZB 219/08), dass der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
unzulässig
sei, wenn er innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt wird, nachdem
im
vorhergehenden Verfahren die Restschuldbefreiung versagt wurde wegen
vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten.
Auch die Stundung der Verfahrenskosten kann in einem solchen Fall nicht
gewährt
werden.
Wurde
aber einem Schuldner in einem früheren
Verfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt und ist er
dennoch
erneut insolvent geworden, gilt die o.g. Sperrfrist nicht.
Muss ich vor Gericht erscheinen?
Nein. Das
gesamte Verfahren läuft auf schriftlichem Wege ab.
Nur ganz
selten kommt es vor, dass eine Gläubigerversammlung einberufen wird.
Und auch
da kann man sich evtl. von seinem Anwalt vertreten lassen.
HIER
GEHT ES ZU: Phase 1 (Außergerichtlicher Einigungsversuch)
HIER GEHT ES ZU:
Phase 2 (Gerichtlicher Einigungsversuch)
HIER GEHT ES ZU: Phase 3 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
HIER GEHT ES ZU:
Phase 4 (Die Wohlverhaltensperiode)

|