Die
Entschuldung im EU-Ausland
und ihre Vorteile
Alle Welt spricht von
Globalisierung. Schuldner können das nun auch!
So wie sich Unternehmen
die Länder
mit den günstigsten Bedingungen aussuchen, so können Sie nun den
EU-Mitgliedsstaat wählen, der die für Sie vorteilhaftesten Regelungen
bereit
hält. Als EU-Bürger haben Sie bereits seit 2001 grundsätzlich das
Recht, sich
den Rechtsbereich Ihrer Entschuldung auszusuchen.
Die ausländischen
Insolvenzgerichte dürfen Ihren Insolvenzantrag nicht ablehnen, wenn die
die Voraussetzungen erfüllt sind...
Und deutsche Gerichte und
deutsche
Gläubiger müssen die Entscheidungen der ausländischen Insolvenzgerichte
akzeptieren...
Die Abkürzung über Ihren
Schuldenberg führt ins EU-Ausland. Nutzen Sie diese Chance. Sparen Sie
Jahre
von Ihrer wertvollen Zeit, umgehen Sie die deutsche
„Wohlverhaltensphase“. Verschaffen
Sie sich einen fünf bis sieben Jahre früheren Neustart und verdienen
Sie in
dieser Zeit ein Vielfaches mehr.
Dieser
Abschnitt nennt viele Möglichkeiten, die andere vor Ihnen erfolgreich
genutzt
haben.
Alle empfohlenen
Rechtsanwälte und Steuerberater sprechen
Deutsch und arbeiten selbstverständlich mit deutschsprachigen Helfern
im
Ausland zusammen, die Experten im jeweiligen Landesrecht sind.
Insolvenzverfahren
mit Restschuldbefreiung (teilweise mit verbundener Wohlverhaltensphase)
gibt es
grundsätzlich in jedem EU-Land.
Am 31.Mai
2002 hat der Europäische Rat die Verordnung Nr. 1346/2000 erlassen, die
für
Schuldner von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass jedes
Insolvenz-Verfahren,
das von einem EU-Land abgewickelt wurde, von jedem anderen EU-Land
anerkannt
werden muss.
Zuvor schon
hatte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 18.9.2001, Az. IX
ZB
51/00, nachzulesen unter:
http://lexetius.com/2001,1245
die gleiche
Meinung vertreten und damit deutsche Gerichte, die ausländische
Restschuldbefreiungen nicht anerkennen wollten, klar korrigiert.
Informationen
über die Insolvenz-Ordnung der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erhalten
Sie von
der Europäischen Kommission unter: www.europa.eu
Warum
sollten zuvor genannten Urteile/Verordnungen für Sie so wichtig sein?
Weil die
Bedingungen andernorts viel günstiger sein können, als in Deutschland.
Oft
dauert das Verfahren nicht so lange. Bei unseren Nachbarn in Frankreich
z.B. sind
Sie im günstigsten Fall nach nur 9 Monaten schon von allen Restschulden
befreit, denn das Gesetz kennt dort überhaupt keine
Wohlverhaltensperiode! Je nach Höhe der Schulden kann es auch bis zu 18
Monate
dauern, was aber kein Vergleich zu Deutschland ist, wo man – wie in den
vorherigen
Kapiteln gesehen – inklusive außergerichtlichem Einigungsversuch 7-8
Jahre auf
die weiße Weste warten muss.
Interessant
ist, dass natürlich auch Schulden, die in Deutschland gemacht wurden,
im
EU-Ausland abgewickelt werden können.
Wie können Sie diese Konstellation für sich
nutzen?
Da gibt es
verschiedene Möglichkeiten:
Deutschland
ist, mit Ausnahme der Schweiz, inzwischen komplett umgeben von
Nachbarn, die
auch der Europäischen Union angehören. Vielleicht wohnen Sie in einem
Grenzgebiet?
Dann wäre ein Umzug oft vorteilhaft. Denn neben der kürzeren
Entschuldung
können noch andere Dinge verlockend sein: die günstigere Lebenshaltung,
die
niedrigeren Steuern usw.
Frankreich,
Österreich oder Holland kommen in den engeren Kreis, aber auch andere
EU-Mitglieder sind interessant. Informieren Sie sich vor dem Umzug über
die
rechtliche Lage in Ihrem Zielland.
Trotz
Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens jenseits der Grenze dürfen Sie
weiterhin
in Deutschland Ihrer gewohnten Arbeit als Pendler nachgehen. Dies hat
überhaupt
keine negativen Auswirkungen. In der EU herrscht Freizügigkeit, d.h.
Sie können
Ihren Wohnsitz nach Belieben wählen. Sie verlegen Ihren
Lebensmittelpunkt
einfach ein paar Kilometer weiter. Selbstständige oder gar Freiberufler
tun
sich damit oft noch leichter.
Vielleicht
haben Sie Verwandte oder Bekannte im Ausland, die Ihnen bei
Wohnungsbeschaffung
und Arbeitsplatzsuche behilflich sein könnten?
Wo
auch
dies keine Option darstellt, bleibt noch die Möglichkeit, sich der
Hilfe spezieller
Dienstleister zu bedienen, die Lösungsvorschläge machen können (Näheres
dazu
weiter unten). Dadurch entfällt übrigens auch das gegebenenfalls
vorhandene
Sprachproblem.
Das EU-Insolvenzverfahren
ist sicherlich nichts für den
kleinen überschuldeten Hartz IV Empfänger, sondern eher etwas für
Unternehmer,
Selbstständige und Freiberufler, die in der Lage sind, Kosten für
Anwaltshonorare, Miete einer Wohnung im Ausland, Reisen oder ggf. die
Verwaltung einer Limited zu tragen.
WEITERLESEN: Entschuldung via Frankreich
WEITERLESEN:
Entschuldung via Österreich
WEITERLESEN:
Entschuldung via Großbritannien
WEITERLESEN: Vorsicht! Unseriöse Dienstleister
WEITERLESEN:
Entschuldung in 3 Monaten

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