Entschuldung via Frankreich
Für die
Restschuldbefreiung in
Frankreich bietet sich für Deutsche Elsass-Lothringen an, ja sie ist
aufgrund
der Gesetzeslage sogar nur dort möglich. In den letzten 10 Jahren haben
auffällig viele deutsche Schuldner diese Region gewählt – und dabei oft
nur
Scheinwohnsitze vorgetäuscht.
Dies hat mittlerweile zur
Folge, dass die französischen
Richter und Staatsanwälte, die in jedem Insolvenzverfahren ein Wörtchen
mit zu
reden haben (Erklärung folgt), die gemachten Angaben sehr genau prüfen.
In den
französischen Grenzdepartements des Elsass (Haut-Rhin und Bas-Rhin),
vor allem
aber in Straßburg können Sie geeignete zweisprachige Anwälte finden,
siehe
Telefonbuch, Anwaltskammer und die deutschsprachige Zeitung „Neueste
Nachrichten aus dem Elsass“. Laut Report „Eins, zwei, drei -
schuldenfrei“ von
Altmeister Dr. Gerhard Kurtz ist insbesondere die deutsch-französische
Kanzlei
„avira“ zu nennen, die Büros auf beiden Seiten des Rheins hat, in
Straßburg und
in Kehl:
Hermann-Dietrich-Str. 4
D-77694 Kehl
Die Kanzlei
AVIRA ist unter anderem auch auf Insolvenzrecht spezialisiert.
Des weiteren:
http://www.firma-ausland.de/franzinso.htm
WICHTIG zu wissen:
In Frankreich kann der
Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt werden. Eine Null-Lösung wie in
Deutschland gibt es nicht.
UND:
Das Gericht informiert alle
Gläubiger über den neuen französischen Wohnsitz des Schuldners.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
- Es muss
sichergestellt sein, dass Ihr Fall einem Insolvenzverfahren unterliegt,
gleichgültig, ob Sie normaler Verbraucher, Freiberufler,
Einzelunternehmer oder
in Haftung genommener Geschäftsführer einer GmbH sind oder waren.
- Ihr
Lebensmittelpunkt muss in dem Land liegen, in welchem Sie den
Insolvenzantrag
stellen.
- Die
Wohnsitznahme sollte rechtzeitig erfolgen (ca. 6 Monate vor
Verfahrenseröffnung), um eine Abweisung durch das Gericht zu vermeiden.
- Hüten Sie
sich davor, einen ausländischen Wohnsitz vorzutäuschen. Die Gerichte
überprüfen
das durch Vorlage von Energie- und Telefonrechnungen und so
weiter.
- In den
Monaten vor der Verfahrenseröffnung dürfen keine willkürlich hohen
Schulden
gemacht worden sein.
Welche Schulden können abgewickelt werden?
Alle
privaten und geschäftlichen Schulden wie
- Ratenkredite
- sonstige
Kredite aller Art
- Mietschulden
- GmbH-Verbindlichkeiten
- Steuerrückstände
- usw.
WICHTIG:
Zwar kennt
man in Frankreich überhaupt keine Wohlverhaltensphase, dafür gibt es
aber einen
anderen Rechtsgrundsatz, der wiederum in Deutschland unbekannt ist, der
jedoch
auch die Moralität des Schuldners prüfen soll: der „gute Glaube“.
Dabei werden
seitens des französischen Staatsanwalts (!) Erkundigungen über den
Schuldner
eingeholt. Gegebenenfalls kann auch der Gläubiger Tatsachen vortragen,
die
geeignet sein können, die Restschuldbefreiung zu verweigern!
Wie hoch sind die Kosten?
Das hängt
von verschiedenen Faktoren ab:
Die
Verfahrenskosten sind von Land zu Land verschieden und können sich nach
Höhe
der Schuldsumme und Anzahl der Gläubiger richten. In Frankreich z.B.,
das den
„Privat-Konkurs“ schon 1985 eingeführt hat (Deutschland erst 1999),
fallen
keine Gerichtskosten an. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) bekommt
pauschal
2.287 Euro, bei vereinfachtem Verfahren ein Drittel weniger. Ansonsten
können
die Gerichtskosten rund 1.000 Euro bei bis zu 10 Gläubigern betragen
und bis
auf 5.000 Euro bei bis zu 100 Gläubigern steigen.
Dazu kommen
die Gebühren für den Rechtsanwalt, auf den Sie nicht verzichten können.
Eine
kontaktierte Kanzlei stellte 1.500 Euro in Rechnung und leistete dafür
folgendes:
Ca.
3-stündige Beratung zur Durchführung der EU-Insolvenz vor Aufnahme des
Verfahrens.
Abklärung
der individuellen Situation mit Details zur glaubhaften Durchführung
des
Insolvenzverfahrens.
Vorschläge
zur eventuellen Sicherung von noch bestehendem bzw. zukünftigem
Vermögen.
Gegebenenfalls
können Vorschläge gemacht werden, wie die bisherige geschäftliche
Tätigkeit
während des Verfahrens fortgeführt werden kann.
Offizielle
Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Frankreich nach Maßgabe der
Kriterien der
französischen Gerichte. Mietkosten 100-500 Euro monatlich während der
Dauer des
Verfahrens. Nebenwohnsitz und Arbeitsstelle in Deutschland kann ggf.
beibehalten werden.
Eröffnung
des Insolvenzverfahrens durch zweisprachigen Rechtsanwalt.
Betreuung
und Begleitung bei allen Gängen zu Gerichten und Ämtern.
Nach
Beendigung des Verfahrens Rückverlegung des Hauptwohnsitzes nach
Deutschland,
falls gewünscht.
Betreuung
und Begleitung bei allen Phasen der Legitimierung der EU-Insolvenz vor
deutschen Gerichten und Ämtern.
Löschung
aus Schuldnerverzeichnis und SCHUFA.
WICHTIG:
Eine
tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das jeweilige
Zielland ist
angeraten, um sich nicht des Verdachts der Vollstreckungsvereitelung
und der
Gläubigerschädigung auszusetzen! Dies hätte nicht nur strafrechtliche
Konsequenzen in Deutschland, sondern würde auch die Legitimierung der
Restschuldbefreiung verhindern.
WEITERLESEN: Entschuldung via Österreich
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Entschuldung via Großbritannien
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Entschuldung in 3 Monaten

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