Mahnbescheid - Informationen
Wie
kommt es zu einem Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid
hieß früher Zahlungsbefehl. Ist ein Schuldner gem. §
284 BGB im Zahlungsverzug,
kann Mahnbescheid beantragt werden.
Was
ist ein Mahnverfahren?
Das
Mahnverfahren ist in §§ 688 ff ZPO gesetzlich
geregelt. Es ist ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von
Geldforderungen. Vereinfacht nennt man es deshalb, weil keine
Klageschrift
notwendig ist sowie weder Beweiserhebung noch mündliche Verhandlungen
stattfinden. Auch kann der Gläubiger das Mahnverfahren alleine, also
ohne
Rechtsanwalt durchführen, was Kosten spart. Ein regelrechtes
Klageverfahren
hätte ein wesentlich höheres Kostenrisiko.
Was ist das Ziel des Mahnverfahrens?
Der
Gläubiger hat das Ziel, durch das Mahnverfahren einen
Vollstreckungsbescheid zu
erhalten. Seine Forderung ist damit tituliert, er hat einen
Vollstreckungstitel. Mit diesem „Titel“, wie er auch oft kurz genannt
wird,
kann er gegen den Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen einleiten:
Kontopfändungen,
Sachpfändungen, Eidesstattliche Versicherung.
! INFO
Eine
ganz
wichtige Voraussetzung für die Beantragung eines Mahnbescheides ist,
dass die
Adresse des Antraggegners, also des Schuldners, bekannt ist. Ohne
Anschrift
kein Mahnbescheid! Eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheids
ist nicht
möglich! Die Adresse muss Straße und Hausnummer nennen, eine
Postfach-Adresse
ist unzulässig.
Auf diesem
Grund verbergen Schuldner auch gerne ihre wahre Anschrift, z.B. durch
Wohnsitz-Wechsel, auch und gerade ins Ausland.
Eine Zustellung
des Mahnbescheides im Ausland ist durch bilaterale Vereinbarungen
möglich. Die
Kosten erhöhen sich ggf. durch Übersetzungsgebühren. In der Praxis
erweist sich
eine Auslandszustellung aber oft als schwierig, da der Empfänger unter
der
angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist.
Ist
die
Adresse des Antragsgegners nicht bekannt, bleibt noch die Möglichkeit
des
Klageverfahrens. Denn hier ist die öffentliche Zustellung durch Aushang
im
Amtsgericht möglich. Da dieser Weg aber aufwändiger und kostspieliger
ist, wird
er oft nicht gewählt.
In den
Bundesländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen läuft das
Mahnverfahren noch
dezentralisiert (also beim örtlichen Amtsgericht) und manuell ab. In
allen
anderen Bundesländern ist es heute zentralisiert und automatisiert.
Zentralisiert bedeutet: es ist nur ein bestimmtes Amtsgericht als
zentrales
Mahngericht zuständig (z.B. Amtsgericht Stuttgart für ganz
Baden-Württemberg
oder Amtsgericht Coburg für ganz Bayern usw.).
Wie läuft das Mahnbescheid-Verfahren ab?
Sobald der
Antragsteller (also der Gläubiger) die Gerichtsgebühr vorgeschossen
hat, kann
er einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (MB) stellen. Im MB
sind
folgende Kosten spezifiziert:
- Hauptforderung
(also die ursprünglich geschuldete Summe)
- Zinsen
- vorgerichtliche
Kosten (Mahngebühren, Inkassobüro-Kosten)
- Verfahrenskosten
(Gerichtskosten, ggf. Anwaltsgebühren)
Das
Mahngericht überprüft nicht, ob Forderung und Kosten berechtigt und
richtig
sind, da das Verfahren automatisiert ist. Dies muss der Antragsgegner
selbst
tun, sobald er den Mahnbescheid erhalten hat.
Dieser
wird dem Antragsgegner nun per Post zugestellt (unter besonderen
Umständen auch
per Gerichtsvollzieher). Das geschieht von Amts wegen und förmlich.
Dazu trägt
der Zusteller auf dem Umschlag das Zustelldatum ein und stellt über die
Zustellung eine Urkunde aus, die er dem Gericht zuleitet.
Das
Zustelldatum hat wichtige Funktionen
- Die
Verjährung wird gehemmt.
- Der
Antragsteller hat nach Ablauf der 2-wöchigen Widerspruchsfrist 6 Monate
lang ab
Zustellung die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen,
falls
die Forderung nicht bezahlt wird. Danach erlischt die Wirkung des
Mahnbescheides.
► ACHTUNG: Eine
rechtswirksame Zustellung erfolgt auch, wenn der Antragsgegner nicht
zuhause
ist. Die Zustellung geschieht dann durch eine sog. Niederlegung beim
Postamt,
über die der Schuldner durch eine in den Briefkasten eingeworfene
Benachrichtigung informiert wird. Mit der Niederlegung beginnt die
Frist
bereits zu laufen. Um keine Termine zu verpassen, sollten Sie dem MB
unbedingt
einlösen.
Im
Mahnbescheid wird der Antragsgegner aufgefordert, die Forderung nebst
Kosten zu
bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen. Ein Teilwiderspruch
ist auch
möglich, wenn die Forderung in Teilen nicht anerkannt wird. Auf der
Rückseite
des Mahnbescheids findet man deswegen allgemeine Hinweise des Gerichts
und zu
Zahlungen, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung, Zahlungsunfähigkeit,
Widerspruch und
Teilwiderspruch.
Für den Fall
eines (Teil-)Widerspruchs wird mit dem Mahnbescheid gleich ein
Widerspruchsvordruck mitgeliefert. Der Widerspruch muss nicht
begründet
werden; Beweismittel sind in diesem Stadium nicht gefordert. Spätestens
am 14.
Tag ab Zustellung muss der Widerspruch beim Mahngericht eingegangen
sein!
Im Falle
eines Widerspruchs oder Teilwiderspruchs kann sowohl vom Antragsteller
als auch
vom Antragsgegner das streitige Verfahren beantragt werden. Das
Mahngericht
gibt den Fall aber nur an das zuständige Streitgericht ab, wenn der
Antragsteller die weiteren Gerichtskosten bezahlt hat.
Daraufhin
fordert das Streitgericht den Antragsteller, der von nun an Kläger
genannt
wird, zu einer schriftlichen Begründung auf.
Ist
diese
da, setzt das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin fest, zu dem
auch der
Antragsgegner, der von nun an Beklagter heißt, geladen wird.
Wie
man einen Mahnbescheid verhindert
- Überprüfen
Sie, ob Sie der im Mahnbescheid genannte Schuldner (Antragsgegner)
sind. Eine
falsche Schreibweise des Namens verhindert die ordnungsgemäße
Zustellung.
- Überprüfen
Sie, ob die Forderung berechtigt ist (Besteht sie zu Recht? Ist sie
bezahlt?
Ist sie verjährt?).
- Überprüfen
Sie, ob die Höhe der Forderung berechtigt ist.
- Ist
die Forderung nicht berechtigt, legen Sie Widerspruch ein mittels des
dem
Mahnbescheid immer beigefügten Formulars.
- Ist
die Forderung teilweise nicht berechtigt, legen Sie Teilwiderspruch
ein,
ebenfalls mit dem beigefügten Formblatt.
- Der
Widerspruch muss nicht begründet werden.
Der
Widerspruch muss spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Mahngericht eingegangen
sein.
x
|